Die Regelbetreuung ist das Standard-Betreuungsmodell der betrieblichen Arbeitssicherheit gemäß DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Sie dient der systematischen und präventiven Unterstützung von Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht.
Rechtsgrundlagen der Regelbetreuung sind insbesondere:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
DGUV Vorschrift 2 sowie zugehörige DGUV Regeln
Die Regelbetreuung ist verpflichtend für alle Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten, sofern kein zulässiges alternatives Betreuungsmodell angewendet wird.
Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten können – abhängig vom zuständigen Unfallversicherungsträger – zwischen:
der Regelbetreuung und
einem alternativen Betreuungsmodell (z. B. Unternehmermodell)
wählen. Entscheidet sich ein Betrieb mit bis zu 10 Beschäftigten für die Regelbetreuung, gelten die gleichen fachlichen Anforderungen wie bei größeren Unternehmen.
Die Regelbetreuung besteht aus zwei festen Bestandteilen:
Die Grundbetreuung erfolgt durch:
eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)
einen Betriebsarzt
Der jährliche Betreuungsumfang richtet sich nach:
der Gefährdungsgruppe des Unternehmens (1–3) gemäß DGUV Vorschrift 2
der Anzahl der Beschäftigten
Die Einsatzzeiten sind verbindlich festgelegt und dienen der kontinuierlichen Betreuung des Betriebes.
Typische Inhalte der Grundbetreuung sind u. a.:
Unterstützung bei Gefährdungsbeurteilungen
Beratung zu Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren
Begehungen von Arbeitsstätten
Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss (ASA)
Beratung zu Organisation des Arbeitsschutzes
Zusätzlich zur Grundbetreuung erfolgt eine anlass- und bedarfsbezogene Betreuung, z. B. bei:
Einführung neuer Arbeitsverfahren oder Maschinen
Bau- oder Umbaumaßnahmen
Arbeitsunfällen oder Beinahe-Unfällen
besonderen gesundheitlichen Belastungen
organisatorischen Veränderungen im Betrieb
Der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung ergibt sich aus den konkreten Gefährdungen im Unternehmen und ist nicht pauschal festgelegt.
Ziel der Regelbetreuung ist es,
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden
Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu erhalten
rechtliche Anforderungen dauerhaft und nachvollziehbar zu erfüllen
den Arbeitsschutz systematisch in die betrieblichen Abläufe zu integrieren
Die Regelbetreuung stellt damit ein zentrales Instrument der präventiven Unternehmensführung im Arbeitsschutz dar.
Unternehmen können die Regelbetreuung durch externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit und externe Betriebsärzte sicherstellen. Externe Betreuung ermöglicht eine:
