Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2

Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung von Unternehmen

Die Regelbetreuung ist das Standard-Betreuungsmodell der betrieblichen Arbeitssicherheit gemäß DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Sie dient der systematischen und präventiven Unterstützung von Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht.

Rechtsgrundlagen der Regelbetreuung sind insbesondere:

 

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

  • DGUV Vorschrift 2 sowie zugehörige DGUV Regeln

Für welche Unternehmen gilt die Regelbetreuung?

Regelbetreuung DGUV Vorschrift 2 – Übersicht Betreuung bis 20 Mitarbeitende nach Anlage 1

Die Regelbetreuung ist verpflichtend für alle Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten, sofern kein zulässiges alternatives Betreuungsmodell angewendet wird.

Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten können – abhängig vom zuständigen Unfallversicherungsträger – zwischen:

  • der Regelbetreuung und

  • einem alternativen Betreuungsmodell (z. B. Unternehmermodell)

 

wählen. Entscheidet sich ein Betrieb mit bis zu 10 Beschäftigten für die Regelbetreuung, gelten die gleichen fachlichen Anforderungen wie bei größeren Unternehmen.

Aufbau der Regelbetreuung

Die Regelbetreuung besteht aus zwei festen Bestandteilen:

1. Grundbetreuung (stundenbasiert)

Die Grundbetreuung erfolgt durch:

  • eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)

  • einen Betriebsarzt

Der jährliche Betreuungsumfang richtet sich nach:

  • der Gefährdungsgruppe des Unternehmens (1–3) gemäß DGUV Vorschrift 2

  • der Anzahl der Beschäftigten

Die Einsatzzeiten sind verbindlich festgelegt und dienen der kontinuierlichen Betreuung des Betriebes.

Typische Inhalte der Grundbetreuung sind u. a.:

  • Unterstützung bei Gefährdungsbeurteilungen

  • Beratung zu Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren

  • Begehungen von Arbeitsstätten

  • Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss (ASA)

  • Beratung zu Organisation des Arbeitsschutzes


2. Betriebsspezifische Betreuung

Zusätzlich zur Grundbetreuung erfolgt eine anlass- und bedarfsbezogene Betreuung, z. B. bei:

  • Einführung neuer Arbeitsverfahren oder Maschinen

  • Bau- oder Umbaumaßnahmen

  • Arbeitsunfällen oder Beinahe-Unfällen

  • besonderen gesundheitlichen Belastungen

  • organisatorischen Veränderungen im Betrieb

 

Der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung ergibt sich aus den konkreten Gefährdungen im Unternehmen und ist nicht pauschal festgelegt.

Ziel der Regelbetreuung

Ziel der Regelbetreuung ist es,

  • Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden

  • Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu erhalten

  • rechtliche Anforderungen dauerhaft und nachvollziehbar zu erfüllen

  • den Arbeitsschutz systematisch in die betrieblichen Abläufe zu integrieren

 

Die Regelbetreuung stellt damit ein zentrales Instrument der präventiven Unternehmensführung im Arbeitsschutz dar.

Rolle externer Fachkräfte

Unternehmen können die Regelbetreuung durch externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit und externe Betriebsärzte sicherstellen. Externe Betreuung ermöglicht eine:

 

  • rechtssichere Umsetzung der Betreuung
  • flexible Anpassung an betriebliche Anforderungen
  • fachlich unabhängige Beratung
  • transparente Dokumentation gegenüber Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften