Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2

Gesetzlicher Bestandteil der sicherheitstechnischen Betreuung

Die Grundbetreuung ist ein verbindlicher Bestandteil der sicherheitstechnischen Betreuung gemäß DGUV Vorschrift 2 in Verbindung mit §5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).

Sie definiert die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestleistungen der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes – unabhängig von branchenspezifischen Besonderheiten.

 

Die Grundbetreuung ist somit die organisatorische Basis jeder rechtskonformen Arbeitsschutzstruktur.

Was umfasst die Grundbetreuung?

Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 durch Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Inhalte der Grundbetreuung sind in der DGUV Vorschrift 2 klar definiert und gelten für alle betreuten Unternehmen.

Typische Aufgaben innerhalb der Grundbetreuung sind:

  • Unterstützung beim Aufbau der Arbeitsschutzorganisation

  • Beratung bei der Erstellung und Fortschreibung von Gefährdungsbeurteilungen

  • Mitwirkung bei der Organisation von Unterweisungen

  • Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen (ASA)

  • Beratung bei Planung, Beschaffung und Änderung von Arbeitsmitteln

  • Analyse von Arbeitsunfällen

  • Begehungen zur Überprüfung von Arbeitsbedingungen

 

Die Grundbetreuung bildet damit die strukturelle Grundlage für ein funktionierendes Arbeitsschutzsystem.

Festgelegte Einsatzzeiten

Die Einsatzzeiten der Grundbetreuung werden anhand der Betreuungsgruppe und der Anzahl der Beschäftigten berechnet.

Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet drei Betreuungsgruppen:

Betreuungsgruppe Gefährdung Einsatzzeit pro Jahr je Beschäftigtem
Gruppe 1 hohe Gefährdung 2,5 Stunden
Gruppe 2 mittlere Gefährdung 1,5 Stunden
Gruppe 3 geringe Gefährdung 0,5 Stunden

 

Ein definierter Anteil dieser Stunden entfällt auf die Grundbetreuung.
Der verbleibende Anteil wird der betriebsspezifischen Betreuung zugeordnet.

 

Die konkrete Berechnung erfolgt anhand der Betriebsstruktur sowie der jeweiligen Wochenarbeitszeiten.

Abgrenzung zur betriebsspezifischen Betreuung

Die Grundbetreuung deckt allgemeine organisatorische Pflichten ab.

Die betriebsspezifische Betreuung ergänzt diese um individuelle Anforderungen, zum Beispiel:

  • besondere Gefährdungen

  • komplexe Produktionsprozesse

  • Umbauten oder Investitionsmaßnahmen

  • erhöhte Unfallzahlen

 

Beide Bestandteile sind gesetzlich vorgesehen und ergänzen sich.

Warum die Grundbetreuung strategisch wichtig ist

In der Praxis wird die Grundbetreuung häufig als reine Pflichtaufgabe verstanden. Tatsächlich bildet sie jedoch das Fundament für:

  • klare Zuständigkeiten

  • nachvollziehbare Dokumentation

  • strukturierte Begehungsplanung

  • planbare Maßnahmenumsetzung

  • Haftungsreduzierung der Geschäftsführung

 

Eine sauber organisierte Grundbetreuung sorgt dafür, dass Arbeitsschutz nicht nur formal erfüllt, sondern systematisch verankert wird.

Umsetzung der Grundbetreuung durch Ullertec

Die Grundbetreuung wird strukturiert geplant und transparent dokumentiert.

Dabei stehen im Vordergrund:

  • realistische Umsetzbarkeit

  • klare Maßnahmenpriorisierung

  • nachvollziehbare Protokollführung

  • kontinuierliche Abstimmung mit der Unternehmensleitung

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Die gesetzlich definierten Einsatzzeiten werden nicht nur formal abgearbeitet, sondern in praktikable Organisationsstrukturen integriert.

FAQ zur Grundbetreuung

Ist die Grundbetreuung verpflichtend?

Ja. Sie ist ein gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil der sicherheitstechnischen Betreuung gemäß DGUV Vorschrift 2.

Wie wird die Grundbetreuung berechnet?

Die Berechnung erfolgt anhand der Betreuungsgruppe und der Anzahl der Beschäftigten.

Kann die Grundbetreuung extern durchgeführt werden?

Ja. Die Bestellung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit ist ausdrücklich zulässig.

Reicht die Grundbetreuung allein aus?

 

Nein. Zusätzlich ist die betriebsspezifische Betreuung erforderlich, sofern besondere Gefährdungen oder betriebliche Anforderungen bestehen.