Die Grundbetreuung ist ein verbindlicher Bestandteil der sicherheitstechnischen Betreuung gemäß DGUV Vorschrift 2 in Verbindung mit §5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).
Sie definiert die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestleistungen der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes – unabhängig von branchenspezifischen Besonderheiten.
Die Grundbetreuung ist somit die organisatorische Basis jeder rechtskonformen Arbeitsschutzstruktur.
Die Inhalte der Grundbetreuung sind in der DGUV Vorschrift 2 klar definiert und gelten für alle betreuten Unternehmen.
Typische Aufgaben innerhalb der Grundbetreuung sind:
Unterstützung beim Aufbau der Arbeitsschutzorganisation
Beratung bei der Erstellung und Fortschreibung von Gefährdungsbeurteilungen
Mitwirkung bei der Organisation von Unterweisungen
Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen (ASA)
Beratung bei Planung, Beschaffung und Änderung von Arbeitsmitteln
Analyse von Arbeitsunfällen
Begehungen zur Überprüfung von Arbeitsbedingungen
Die Grundbetreuung bildet damit die strukturelle Grundlage für ein funktionierendes Arbeitsschutzsystem.
Die Einsatzzeiten der Grundbetreuung werden anhand der Betreuungsgruppe und der Anzahl der Beschäftigten berechnet.
Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet drei Betreuungsgruppen:
| Betreuungsgruppe | Gefährdung | Einsatzzeit pro Jahr je Beschäftigtem |
|---|---|---|
| Gruppe 1 | hohe Gefährdung | 2,5 Stunden |
| Gruppe 2 | mittlere Gefährdung | 1,5 Stunden |
| Gruppe 3 | geringe Gefährdung | 0,5 Stunden |
Ein definierter Anteil dieser Stunden entfällt auf die Grundbetreuung.
Der verbleibende Anteil wird der betriebsspezifischen Betreuung zugeordnet.
Die konkrete Berechnung erfolgt anhand der Betriebsstruktur sowie der jeweiligen Wochenarbeitszeiten.
Die Grundbetreuung deckt allgemeine organisatorische Pflichten ab.
Die betriebsspezifische Betreuung ergänzt diese um individuelle Anforderungen, zum Beispiel:
besondere Gefährdungen
komplexe Produktionsprozesse
Umbauten oder Investitionsmaßnahmen
erhöhte Unfallzahlen
Beide Bestandteile sind gesetzlich vorgesehen und ergänzen sich.
In der Praxis wird die Grundbetreuung häufig als reine Pflichtaufgabe verstanden. Tatsächlich bildet sie jedoch das Fundament für:
klare Zuständigkeiten
nachvollziehbare Dokumentation
strukturierte Begehungsplanung
planbare Maßnahmenumsetzung
Haftungsreduzierung der Geschäftsführung
Eine sauber organisierte Grundbetreuung sorgt dafür, dass Arbeitsschutz nicht nur formal erfüllt, sondern systematisch verankert wird.
Die Grundbetreuung wird strukturiert geplant und transparent dokumentiert.
Dabei stehen im Vordergrund:
realistische Umsetzbarkeit
klare Maßnahmenpriorisierung
nachvollziehbare Protokollführung
kontinuierliche Abstimmung mit der Unternehmensleitung
Sandro Ullering unterstützt Ihr Unternehmen als Fachkraft für Arbeitssicherheit mit langjähriger Industrieerfahrung.
Die gesetzlich definierten Einsatzzeiten werden nicht nur formal abgearbeitet, sondern in praktikable Organisationsstrukturen integriert.
Ja. Sie ist ein gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil der sicherheitstechnischen Betreuung gemäß DGUV Vorschrift 2.
Die Berechnung erfolgt anhand der Betreuungsgruppe und der Anzahl der Beschäftigten.
Ja. Die Bestellung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit ist ausdrücklich zulässig.
Nein. Zusätzlich ist die betriebsspezifische Betreuung erforderlich, sofern besondere Gefährdungen oder betriebliche Anforderungen bestehen.
