Lärm gehört in vielen Unternehmen zum Arbeitsalltag. Insbesondere in Industrie, Logistik, Handwerk und produzierenden Betrieben können dauerhaft hohe Schallpegel die Gesundheit der Beschäftigten
gefährden. Arbeitgeber sind deshalb verpflichtet, die Lärmbelastung am Arbeitsplatz zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.
Ob und ab wann Gehörschutz verpflichtend getragen werden muss, richtet sich nach den Vorgaben der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV). Voraussetzung hierfür ist eine fachgerechte Bewertung der tatsächlichen Lärmexposition.
Die LärmVibrationsArbSchV unterscheidet zwischen einem unteren und einem oberen Auslösewert.
Wird der untere Auslösewert erreicht oder überschritten, muss der Arbeitgeber unter anderem:
Ab dem oberen Auslösewert gelten weitergehende Anforderungen:
Die Entscheidung darf nicht auf einer Schätzung beruhen. Grundlage ist immer eine Gefährdungsbeurteilung, in der die
tatsächliche Lärmbelastung bewertet wird.
Hierfür ist in vielen Fällen eine professionelle Lärmmessung am Arbeitsplatz erforderlich. Nur so lässt sich nachvollziehbar feststellen, welchen Schallpegel Beschäftigte während ihrer Tätigkeit tatsächlich ausgesetzt sind.
Besteht zunächst Unsicherheit über die Lärmbelastung, kann eine orientierende Lärmmessung helfen, den Handlungsbedarf schnell und wirtschaftlich einzuschätzen.
Maschinen, Produktionsanlagen, Flurförderzeuge oder Lüftungsanlagen erzeugen häufig wechselnde Geräuschpegel. Das menschliche Gehör eignet sich nicht dazu, diese zuverlässig zu beurteilen.
Eine professionelle Lärmmessung liefert dagegen belastbare Daten zu:
Die Messergebnisse bilden gleichzeitig eine wichtige Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen und Unterweisungen.
Eine erhöhte Lärmbelastung tritt häufig auf in:
Auch einzelne Maschinen oder Arbeitsplätze können bereits eine Lärmmessung erforderlich machen.
Die Auswahl geeigneter Maßnahmen erfolgt nach dem TOP-Prinzip.
Dazu gehören beispielsweise:
Persönlicher Gehörschutz ersetzt dabei nicht automatisch technische oder organisatorische Maßnahmen.
Nein. Ab 80 dB(A) muss geeigneter Gehörschutz bereitgestellt werden. Eine allgemeine Tragepflicht besteht erst ab dem oberen Auslösewert von 85 dB(A).
Nicht grundsätzlich. Bestehen jedoch Hinweise auf erhöhte Lärmbelastungen oder lässt sich die Lärmexposition nicht sicher beurteilen, sollte eine fachgerechte Lärmmessung durchgeführt werden.
Lärmmessungen sollten von fachkundigen Personen mit geeigneter Messtechnik durchgeführt werden, damit die Ergebnisse belastbar und nachvollziehbar sind.
