Unternehmen sind nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) angehalten, Gefährdungen systematisch zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen umzusetzen.
Zur Erfüllung dieser Pflichten sieht das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit vor.
Ein überbetrieblicher sicherheitstechnischer Dienst übernimmt diese Aufgaben extern – strukturiert, rechtskonform und branchenbezogen.
Ein überbetrieblicher Dienst ist eine externe Organisation oder ein spezialisiertes Unternehmen, das mehrere Betriebe sicherheitstechnisch betreut.
Er stellt qualifizierte Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß:
§ 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
DGUV Vorschrift 2
§ 3 Arbeitsschutzgesetz
bereit und übernimmt die gesetzlich geforderte Beratung des Arbeitgebers.
Im Gegensatz zur internen Bestellung einer eigenen Fachkraft erfolgt die Betreuung hier durch einen externen Spezialisten.
Ein externer sicherheitstechnischer Dienst umfasst insbesondere:
Durchführung der Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2
Betriebsspezifische Betreuung (z. B. bei Maschinen, Gefahrstoffen, Baustellen)
Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG
Betriebsanweisungen und Unterweisungsunterlagen
Teilnahme an ASA-Sitzungen (§ 11 ASiG)
Begehungen und Maßnahmenverfolgung
Beratung bei Behörden- oder BG-Kontrollen
Die Betreuungsstunden richten sich nach Gefährdungsgruppe und Mitarbeiteranzahl gemäß DGUV V2.
Ein externer sicherheitstechnischer Dienst ist insbesondere geeignet für:
kleine und mittlere Unternehmen
Betriebe ohne eigene Sicherheitsfachkraft
Unternehmen mit wechselnden Projekten (z. B. Bau, Montage)
Betriebe mit erhöhtem Haftungsrisiko
Gerade im industriellen Umfeld, im Maschinenbau oder in der Logistik ist eine praxisnahe Vor-Ort-Betreuung entscheidend.
1. Rechtssicherheit
Gesetzeskonforme Umsetzung der Pflichten aus ArbSchG, ASiG und DGUV Vorschrift 2.
2. Wirtschaftlichkeit
Keine Fixkosten für internes Personal.
3. Objektiver Blick von außen
Externe Fachkräfte erkennen häufig betriebsblinde Risiken.
4. Branchenkenntnis
Spezialisierte Dienste verfügen über Erfahrung aus verschiedenen Betrieben.
Der überbetriebliche sicherheitstechnische Dienst betrifft die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Die arbeitsmedizinische Betreuung erfolgt separat durch einen Betriebsarzt gemäß ASiG.
Beide Funktionen sind gesetzlich vorgeschrieben, können aber durch unterschiedliche Dienstleister abgedeckt werden.
Ein überbetrieblicher sicherheitstechnischer Dienst ermöglicht Unternehmen die rechtskonforme Umsetzung ihrer Arbeitsschutzpflichten ohne eigene interne Struktur aufzubauen.
Entscheidend ist dabei nicht nur die formale Bestellung, sondern die tatsächliche, regelmäßige und dokumentierte Betreuung im Betrieb.
Nein – vorgeschrieben ist nicht die Form, sondern die Funktion.
Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) muss jedes Unternehmen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen.
Diese kann intern angestellt oder über einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst extern gestellt werden. Eine Ausnahme stellt das
Unternehmermodell dar.
Die konkrete Ausgestaltung der Betreuung regelt die DGUV Vorschrift 2.
Grundsätzlich ab dem ersten Beschäftigten.
Sobald ein Unternehmen mindestens einen Mitarbeiter beschäftigt, greifen die Pflichten aus ArbSchG und ASiG.
Art und Umfang der Betreuung richten sich nach:
Gefährdungsgruppe des Betriebs
Anzahl der Beschäftigten
branchenspezifischen Risiken
Die Betreuungszeiten ergeben sich aus den Tabellen der DGUV Vorschrift 2.
Die Kosten hängen ab von:
Mitarbeiteranzahl
Gefährdungsgruppe (I–III)
betriebsspezifischen Risiken
zusätzlichem Beratungsbedarf
Die Berechnung erfolgt üblicherweise auf Stundenbasis gemäß DGUV Vorschrift 2 (Grundbetreuung + betriebsspezifische Betreuung).
Für kleine Betriebe ist die externe Lösung in der Regel wirtschaftlicher als eine interne Vollzeit-Fachkraft.
