Witten steht wie viele Städte im Ruhrgebiet für den wirtschaftlichen Wandel: Von Bergbau und Schwerindustrie – sichtbar etwa an der Zeche Nachtigall – hin zu moderner Produktion, Handwerk, Logistik und technischen Dienstleistungen.
Mit diesem Wandel verändern sich auch die Anforderungen an die Arbeitssicherheit in Witten.
Alte Hallen werden neu genutzt, Prozesse modernisiert, Unternehmen wachsen oder strukturieren um. Gesetzliche Pflichten bleiben – die praktische Umsetzung wird jedoch komplexer.
Die zentrale Grundlage bildet die sicherheitstechnische Betreuung nach DGUV Vorschrift 2.
Unternehmen sind gemäß:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
DGUV Vorschrift 2
verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen.
Diese Betreuung gliedert sich in:
Grundbetreuung
Betriebsspezifische Betreuung
Beide Bestandteile sind verpflichtend.
Die Grundbetreuung deckt die allgemeinen, regelmäßig anfallenden Aufgaben des Arbeitsschutzes ab. Der Umfang richtet sich nach:
Betriebsgröße (Anzahl Beschäftigte)
Gefahrtarifstelle der zuständigen Berufsgenossenschaft
Betreuungsgruppe (I, II oder III)
Typische Inhalte der Grundbetreuung:
Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
Organisation des Arbeitsschutzes
Beratung zu Unterweisungen
Teilnahme an ASA-Sitzungen
Begehungen von Arbeitsbereichen
Beratung bei der Auswahl von Arbeitsmitteln
Die Einsatzzeiten sind in der DGUV Vorschrift 2 verbindlich geregelt (Stunden pro Mitarbeiter und Jahr).
Ziel: Aufbau einer funktionierenden, strukturierten Arbeitsschutzorganisation.
Während die Grundbetreuung pauschal geregelt ist, richtet sich die betriebsspezifische Betreuung nach den tatsächlichen Gefährdungen im Unternehmen.
In Witten betrifft das häufig:
Umbauten in Bestandsgebäuden
neue Maschinen oder Produktionsanlagen
Lärm- oder Gefahrstoffbelastungen
Umstrukturierungen oder Expansion
Baustellen im laufenden Betrieb
Typische Anlässe:
Einführung neuer Verfahren
Unfallereignisse
behördliche Auflagen
neue rechtliche Anforderungen
besondere Projekte
Hier erfolgt eine individuelle Analyse und Ableitung konkreter Maßnahmen.
Ziel: Risiken gezielt reduzieren und Haftungssicherheit erhöhen.
Durch die industrielle Vergangenheit und heutige Nutzungsmischung entstehen besondere Konstellationen:
alte Hallen mit moderner Technik
hohe Lasten und schwere Maschinen
thermische Prozesse
parallele Gewerke bei Umbauten
gewachsene, informelle Arbeitsabläufe
Hier reicht reine Dokumentation nicht aus.
Erforderlich ist eine strukturierte, praxisnahe Umsetzung.
Bestellung als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit
Durchführung regelmäßiger Betriebsbegehungen
Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen
Erstellung von Betriebsanweisungen
Organisation und Dokumentation von Unterweisungen
Vorbereitung von BG- oder Behördenbegehungen
Mitwirkung bei ASA-Sitzungen
Beratung der Geschäftsführung in Haftungsfragen
Die Betreuung erfolgt planbar, transparent und dokumentiert.
Für viele kleine und mittelständische Betriebe ist eine interne Fachkraft wirtschaftlich nicht sinnvoll.
Vorteile der externen Betreuung:
klare Kalkulierbarkeit
unabhängige Fachbewertung
aktueller Rechtsstand
keine internen Schulungs- und Fortbildungspflichten
reduzierte Haftungsrisiken
Gerade in Städten mit strukturellem Wandel wie Witten ist externe Expertise häufig effizienter als interne Eigenlösungen.
Geschäftsführende bleiben gemäß § 3 ArbSchG verantwortlich für:
Organisation des Arbeitsschutzes
Auswahl geeigneter Personen
Umsetzung von Maßnahmen
Eine dokumentierte sicherheitstechnische Betreuung schafft:
Nachweisbarkeit
klare Zuständigkeiten
strukturierte Maßnahmenverfolgung
Das reduziert persönliche Haftungsrisiken erheblich.
Die Einsatzzeiten ergeben sich aus Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 und richten sich nach:
Gefährdungsgruppe des Betriebs (I–III)
Anzahl der Beschäftigten
Beispiel:
Ein Metallverarbeitungsbetrieb (Gefährdungsgruppe II) mit 40 Vollzeitbeschäftigten benötigt typischerweise 1,5 Stunden pro
Mitarbeiter und Jahr für die Grundbetreuung (Sifa + Betriebsarzt zusammen).
Die genaue Berechnung erfolgt anhand der BG-Zuordnung.
Ja.
Die betriebsspezifische Betreuung ist kein Ersatz, sondern ein zusätzlicher Baustein. Sie wird erforderlich bei:
Neubeschaffung von Maschinen
Umbauten in Bestandsgebäuden
Einführung neuer Arbeitsverfahren
erhöhtem Unfallgeschehen
besonderen Gefährdungen (z. B. Lärm, Gefahrstoffe)
Die Notwendigkeit muss dokumentiert und regelmäßig überprüft werden.
Nur eingeschränkt.
Das Unternehmermodell ist nur bei bestimmten Berufsgenossenschaften und meist bei kleineren Betrieben zulässig.
Voraussetzung:
Teilnahme an speziellen Schulungen
Eigenverantwortliche Umsetzung
Dokumentationspflicht
Sobald besondere Gefährdungen oder Betriebsgröße steigen, wird häufig wieder eine Regelbetreuung erforderlich.
