Betrieb von alten Maschinen ohne CE-Kennzeichnung

Allgemeine Hinweise zu rechtlichen Grundlagen und möglichen Sicherheitsmaßnahmen

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In vielen Unternehmen befinden sich nach wie vor Maschinen, Anlagen oder Geräte im Einsatz, die vor dem Inkrafttreten der CE-Kennzeichnungspflicht hergestellt wurden. Diese älteren Betriebsmittel können oft durch ihre Robustheit und Langlebigkeit überzeugen. Auch wirtschaftliche Überlegungen sprechen in vielen Fällen gegen eine sofortige Neuanschaffung.

 

Grundsätzlich ist es möglich, ältere Maschinen auch weiterhin zu nutzen – allerdings unter der Voraussetzung, dass der sichere Betrieb gewährleistet ist. Die folgenden Ausführungen geben einen allgemeinen Überblick über rechtliche Rahmenbedingungen und typische Vorgehensweisen. Bitte beachten Sie: Der konkrete Handlungsbedarf lässt sich ausschließlich durch eine individuelle Bewertung der jeweiligen Maschine vor Ort bestimmen.

Allgemeine rechtliche Einordnung

Was bedeutet die fehlende CE-Kennzeichnung?

 

Die CE-Kennzeichnung ist ein formales Zeichen für die Einhaltung bestimmter europäischer Richtlinien – insbesondere in Bezug auf Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz. Sie ist für Maschinen verpflichtend, die nach dem 1. Januar 1995 (bzw. nach Umsetzung der Maschinenrichtlinie in nationales Recht) in Verkehr gebracht wurden.

Maschinen ohne CE-Kennzeichnung wurden demnach vor Einführung dieser Vorschriften produziert und unterlagen anderen oder teilweise gar keinen harmonisierten Sicherheitsanforderungen. Dennoch bedeutet das Fehlen des CE-Zeichens nicht automatisch ein Betriebsverbot – es gelten jedoch andere Anforderungen, insbesondere auf nationaler Ebene.

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Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Für den Betrieb von Arbeitsmitteln – dazu zählen auch Maschinen ohne CE-Kennzeichnung – ist in Deutschland die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) maßgeblich. Sie verpflichtet Arbeitgeber dazu, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu sorgen.

Ein zentrales Element der BetrSichV ist die Gefährdungsbeurteilung. Diese dient dazu, potenzielle Risiken bei der Verwendung einer Maschine zu identifizieren und angemessene Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Wichtig:

 

Jede Maschine ist in ihrem Aufbau, ihrem Zustand und ihrer Nutzungssituation einzigartig. Aussagen über den Umfang erforderlicher Schutzmaßnahmen können daher nicht pauschal getroffen werden, sondern erfordern stets eine individuelle Begutachtung vor Ort durch fachkundige Personen.

Typische Vorgehensweise zur Risikominimierung

Die folgenden Maßnahmen stellen eine allgemeine Orientierung dar und ersetzen keine Einzelfallbewertung:

1. Gefährdungsbeurteilung

Eine sorgfältige Analyse dient dazu, Gefährdungen durch mechanische, elektrische oder ergonomische Mängel zu erkennen. Dabei werden auch Nutzungshäufigkeit, Qualifikation des Bedienpersonals und Umgebungsbedingungen berücksichtigt.

2. Ableitung technischer und organisatorischer Maßnahmen

Auf Grundlage der Beurteilung können beispielsweise folgende Maßnahmen sinnvoll sein:

  • Ergänzende Schutzvorrichtungen (z. B. trennende Schutzeinrichtungen, Not-Halt)

  • Anpassung von Arbeitsabläufen oder Betriebsanweisungen

  • Schulung der Beschäftigten im sicheren Umgang mit der Maschine

3. Dokumentation

Alle getroffenen Maßnahmen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden – einschließlich der Gefährdungsbeurteilung, der Schutzmaßnahmen und der regelmäßigen Prüfungen. Dies dient nicht nur der Rechtssicherheit, sondern auch als Nachweis im Falle eines Arbeitsunfalls.

4. Regelmäßige Wartung und Überprüfung

 

Auch bei älteren Maschinen ist der Zustand fortlaufend zu überwachen. Sicherheitsvorrichtungen müssen funktionstüchtig gehalten und bekannte Schwachstellen gezielt beobachtet werden.

Hinweise zur Normenanwendung

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Auch wenn ältere Maschinen nicht nach heutigen europäischen Normen gebaut wurden, kann es sinnvoll sein, sich bei Nachrüstungen oder Schutzmaßnahmen an aktuellen technischen Standards zu orientieren. Diese bieten praxisbewährte Lösungen zur Risikominimierung, z. B. durch:

 

  • DIN EN ISO 12100 (Risikobeurteilung und Risikominderung)

  • Produktspezifische Sicherheitsnormen für bestimmte Maschinentypen

Fazit

Der Weiterbetrieb alter Maschinen ohne CE-Kennzeichnung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, sofern der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Risikominimierung trifft. Die rechtliche Verantwortung liegt stets beim Betreiber.

 

 

Unterstützung durch Fachkräfte

Der sichere Betrieb alter Maschinen erfordert Erfahrung, Fachkenntnis und eine objektive Risikobewertung. Externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder spezialisierte Dienstleister können bei folgenden Aufgaben unterstützen:

  • Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen

  • Entwicklung individueller Schutzmaßnahmen

  • Schulung von Mitarbeitenden

  • Unterstützung bei Nachrüstungen

 

Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine rechtliche Beratung dar. Für verbindliche Aussagen ist die individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Fachkraft erforderlich.

 

Die Ullertec GmbH unterstützt Sie gern mit einer Ersteinschätzung.