In vielen Betrieben sind noch Maschinen, Anlagen oder Geräte im Einsatz, die vor Einführung der CE-Kennzeichnungspflicht hergestellt wurden. Diese Altmaschinen zeichnen sich oft durch Robustheit und Langlebigkeit aus. Wirtschaftliche Gründe sprechen zudem häufig gegen eine sofortige Neuanschaffung.
Grundsätzlich ist der Weiterbetrieb solcher Maschinen möglich – vorausgesetzt, die Sicherheit ist gewährleistet. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen und typische Vorgehensweisen.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Der konkrete Handlungsbedarf kann nur durch eine individuelle Gefährdungsbeurteilung vor Ort ermittelt werden.
Die CE-Kennzeichnung ist seit Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie 89/392/EWG (in Deutschland ab 1. Januar 1995) für neue Maschinen verpflichtend. Sie bestätigt die Einhaltung europäischer Vorgaben zu Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz.
Fehlt das CE-Zeichen, handelt es sich in der Regel um Maschinen, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden. Diese unterliegen nicht automatisch einem Verbot, jedoch gelten für den Betrieb in Deutschland andere Anforderungen – insbesondere durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Ein zentrales Instrument ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie dient der Identifizierung von Risiken (mechanisch, elektrisch, ergonomisch etc.) und legt die erforderlichen Schutzmaßnahmen fest.
👉 Wichtig: Wird festgestellt, dass eine Maschine ohne Nachrüstung ein unvertretbares Risiko darstellt, darf sie nicht weiterbetrieben werden. In diesem Fall sind technische Nachrüstungen oder organisatorische Maßnahmen zwingend erforderlich.
Gefährdungsbeurteilung
Analyse von Aufbau, Zustand, Nutzungshäufigkeit, Personalqualifikation und Umgebungsbedingungen.
Ableitung technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen
Nachrüstung von Schutzvorrichtungen (z. B. trennende Schutzeinrichtungen, Not-Halt).
Anpassung von Arbeitsabläufen und Betriebsanweisungen.
Schulung der Beschäftigten im sicheren Umgang mit der Maschine.
Dokumentation
Schriftliche Nachweise über Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen und regelmäßige Prüfungen.
Dient sowohl der Rechtssicherheit als auch dem Unfallnachweis.
Regelmäßige Wartung und Überprüfung
Kontinuierliche Kontrolle des Maschinenzustands.
Funktionsprüfung aller sicherheitsrelevanten Einrichtungen.
Auch wenn ältere Maschinen nicht nach heutigen EU-Normen konstruiert wurden, sollte sich die Nachrüstung am aktuellen Stand der Technik orientieren. Wichtige Normen sind u. a.:
DIN EN ISO 12100 (Risikobeurteilung und Risikominderung)
Produktspezifische Sicherheitsnormen für bestimmte Maschinentypen
Dies sorgt für praxisbewährte, rechtssichere Lösungen.
Der Weiterbetrieb alter Maschinen ohne CE-Kennzeichnung ist grundsätzlich möglich.
Voraussetzung ist jedoch, dass Arbeitgeber die gesetzlichen Pflichten erfüllen, eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, Risiken minimieren und die Maßnahmen dokumentieren. Die rechtliche
Verantwortung liegt immer beim Betreiber.
Der sichere Betrieb alter Maschinen erfordert Erfahrung und Fachwissen. Externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder spezialisierte Dienstleister wie die Ullertec GmbH unterstützen Sie bei:
Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen
Entwicklung individueller Schutzmaßnahmen
Schulung Ihrer Mitarbeitenden
Begleitung bei Nachrüstungen und Prüfungen
Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Sie ersetzen weder eine individuelle Gefährdungsbeurteilung noch eine rechtsverbindliche Beratung.
Die Ullertec GmbH unterstützt Sie gern mit einer Ersteinschätzung zum sicheren Weiterbetrieb Ihrer Altmaschinen.