Mit der Neufassung der DGUV Vorschrift 2, beschlossen Ende 2024 und schrittweise umgesetzt ab 2025, ergeben sich für kleine Unternehmen wesentliche Änderungen in der sicherheitstechnischen
Betreuung. Besonders relevant ist dabei die Anpassung der sogenannten Regelbetreuung nach Anlage 1:
Während bisher nur Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten unter dieses Modell fielen, gilt es nach der neuen Fassung für Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten.
Bislang war die Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 – Anlage 1 auf Betriebe mit maximal 10 Mitarbeitenden beschränkt. In der aktuellen Version wurde diese Schwelle auf bis zu 20 Mitarbeitende angehoben. Für diese Betriebe entfällt die bisherige stundenbasierte Grundbetreuung nach Gefährdungsklasse. Stattdessen erfolgt die sicherheitstechnische Betreuung jetzt bedarfsgerecht – basierend auf den tatsächlichen Gefährdungen im Betrieb.
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels haben erst einzelne Berufsgenossenschaften die neue Vorschrift vollständig in Kraft gesetzt, darunter:
BGHM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall) – gültig ab 1. April 2025
BGHW (Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik) – gültig ab 1. Juli 2025
Andere Unfallversicherungsträger (z. B. BG ETEM, BG BAU, BGW) bereiten derzeit noch die Einführung vor oder setzen die Vorgaben zu einem späteren Zeitpunkt um.
Da die Gültigkeit der neuen DGUV Vorschrift 2 nicht bundeseinheitlich, sondern trägerspezifisch geregelt ist, sollten Sie unbedingt prüfen, welche Version bei Ihrer Berufsgenossenschaft aktuell gültig ist.
Die Ullertec GmbH unterstützt Sie gerne bei der Einordnung und Auswahl des passenden Betreuungsmodells – unabhängig davon, ob Sie unter die alte oder neue Vorschrift fallen. Wir klären für Sie:
Gültigkeit der Vorschrift bei Ihrer Berufsgenossenschaft
Passendes Betreuungskonzept für Ihr Unternehmen
Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit
Betreuungspakete für Unternehmen mit 1–10 und 11–20 Mitarbeitenden
Differenziert nach Gefährdungsgruppen 1–3
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