Wie wird die Anzahl der Mitarbeitenden nach DGUV Vorschrift 2 berechnet?

Für die gesetzlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 ist die korrekte Ermittlung der Beschäftigtenzahl ausschlaggebend. Dabei wird nicht einfach „pro Kopf“ gezählt, sondern es kommen sogenannte Vollzeitäquivalente (VZÄ) zur Anwendung.

Arbeitszeit pro Woche Wertung als VZÄ
mehr als 30 Stunden/Woche 1,0 (Vollzeitbeschäftigt)
zwischen 20–30 Stunden/Woche 0,75 (Teilzeitbeschäftigt)
weniger als 20 Stunden/Woche 0,5 (geringfügig Beschäftigt)

Beispielrechnung:

Ein Unternehmen beschäftigt:

  • 20 Mitarbeitende mit je 35 Std./Woche → 20 × 1,0 = 20,0

  • 2 Mitarbeitende mit je 25 Std./Woche → 2 × 0,75 = 1,5

  • 2 Mitarbeitende mit je 12 Std./Woche → 2 × 0,5 = 1,0

 

👉 Gesamt: 22,5 Vollzeitäquivalente (VZÄ)

Warum ist das wichtig?

Die so ermittelte Mitarbeiterzahl ist die Grundlage zur Ermittlung des gesetzlich vorgeschriebenen Betreuungsumfangs durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und ggf. einen Betriebsarzt.