Für die gesetzlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 ist die korrekte Ermittlung der Beschäftigtenzahl ausschlaggebend. Dabei wird nicht einfach „pro Kopf“ gezählt, sondern es kommen sogenannte Vollzeitäquivalente (VZÄ) zur Anwendung.
Arbeitszeit pro Woche | Wertung als VZÄ |
---|---|
mehr als 30 Stunden/Woche | 1,0 (Vollzeitbeschäftigt) |
zwischen 20–30 Stunden/Woche | 0,75 (Teilzeitbeschäftigt) |
weniger als 20 Stunden/Woche | 0,5 (geringfügig Beschäftigt) |
Ein Unternehmen beschäftigt:
20 Mitarbeitende mit je 35 Std./Woche → 20 × 1,0 = 20,0
2 Mitarbeitende mit je 25 Std./Woche → 2 × 0,75 = 1,5
2 Mitarbeitende mit je 12 Std./Woche → 2 × 0,5 = 1,0
👉 Gesamt: 22,5 Vollzeitäquivalente (VZÄ)
Die so ermittelte Mitarbeiterzahl ist die Grundlage zur Ermittlung des gesetzlich vorgeschriebenen Betreuungsumfangs durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und ggf. einen Betriebsarzt.